Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Vorwärts Westend e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Berlin.
- Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V. an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO), insbesondere des Fußballs.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Fußballtraining und Spielbetrieb (insbesondere Kleinfeldfußball) für Erwachsene und Jugendliche,
- Organisation und Teilnahme an sportlichen Wettbewerben und Veranstaltungen,
- Förderung von Teamgeist, sozialem Miteinander und körperlicher Fitness,
- Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie ergänzende Aktivitäten zur Mittelbeschaffung (z. B. Podcast, Merchandise).
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Verein unterscheidet:
- aktive Mitglieder (insbesondere Spieler:innen, Trainer:innen und sportlich tätige Personen),
- passive Mitglieder (fördernde Mitglieder ohne regelmäßige sportliche Teilnahme),
- Ehrenmitglieder.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
- Der Austritt ist in Textform mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
- Ein Ausschluss kann aus wichtigem Grund durch Vorstandsbeschluss erfolgen. Gegen den Beschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- In den ersten drei (3) Jahren nach der Gründung ist der Vorstand berechtigt, die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sowie etwaige Ermäßigungen durch Beschluss festzulegen.
- Nach Ablauf dieser Gründungsphase beschließt die Mitgliederversammlung eine Beitragsordnung.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
- Aktive Mitglieder sind zusätzlich berechtigt, am sportlichen Betrieb des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
§7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, virtuell oder als Hybridversammlung durchgeführt werden.
- Der Vorstand kann beschließen, dass Mitglieder ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
- Sie beschließt insbesondere über Wahl und Entlastung des Vorstands, Beitragsordnung (nach der Gründungsphase), Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
§9 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
- dem Vorstandsvorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin.
- Die Gründungsmitglieder sind die Personen, die den Verein in der Gründungsversammlung errichten und die Satzung beschließen.
- Der bei der Gründung gewählte Vorstand bildet den Gründungsvorstand. Seine Amtszeit beträgt drei (3) Jahre ab Eintragung des Vereins in das Vereinsregister.
- Vorstandsvorsitzender des Gründungsvorstands ist Tommy Kempert-Gmür.
- Nach Ablauf der ersten Amtszeit wird der Vorstandsvorsitzende vom Vorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit (2/3) gewählt.
- Nach Ablauf von drei (3) Jahren wird der Vorstand um ein aktives und ein passives Mitglied erweitert. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird durch zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstandsvorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Tätigkeit erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
§10 Kassenprüfung (Übergangsregelung)
- In den ersten drei (3) Jahren nach der Gründung kann auf die Wahl von Kassenprüfer:innen verzichtet werden.
- Die Mitgliederversammlung nimmt in diesem Zeitraum die Entgegennahme der Finanzübersicht und Entlastung des Vorstands vor.
- Nach Ablauf der Übergangszeit wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer:innen für die Dauer von zwei Jahren.
- Kassenprüfer:innen dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§11 Haftung
- Ehrenamtlich tätige Personen haften dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§12 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
- Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landessportbund Berlin e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Sportförderung zu verwenden hat.
§13 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.